t r a i n i n g _ i n f o r m a t i o n _ t e c h n o l o g y |
Schulung CAD Dienstleistung Allplan |
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schneider train-IT Schulung für Allplan Allplot Allright PlanDesign CINEMA4D und andere Nemetschek-Produkte |
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Ingenieurbüro |
schneider train-IT |
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Tel 0941 307 4680 |
Dienstleistungszentrum Regensburg |
AGB schneider train-IT, Ingenieurbüro Stephen Schneider, Software-Vertrieb Stephen Schneider
Allgemeine Teilnahmebedingungen (AGB)
für die Durchführung von Schulungen und Trainings, Dienstleistung und Service
§1 Gegenstand und Umfang des Auftrags
(1) Gegenstand und Umfang des Auftrags ist die vereinbarte Schulung,
Dienstleistung, Service, nicht der Erfolg.
(2) Der Auftrag wird nach Grundsätzen berufsüblicher Sorgfalt ausgeführt.
§2 Anmeldung und Beauftragung
(1) Die Anmeldung und Beauftragung erfolgt schriftlich (Brief, Telefax oder
e-mail).
(2) Die Anmeldung und Beauftragung muß zur Wirksamkeit der Vereinbarung über
die Schulung von der schneider train-IT schriftlich bestätigt werden.
§3 Stornierungen und Absagen
(1) Bei Stornierungen bzw. Absagen durch den Auftraggeber weniger als 14 Tage
vor Trainingsbeginn berechnen wir die volle Schulungsgebühr.
(2) Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich.
(3) Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
§4 Schulungsgebühren
(1) Die Schulungsgebühren verstehen sich pro Teilnehmer. Reise- und Hotelkosten
sind nicht im Preis enthalten.
(2) Eine Teilnahme an nur einem Teil der gebuchten Veranstaltung berechtigt
nicht zur Gebührenminderung.
(3) Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die MwSt. wird extra
ausgewiesen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
§5 Teilnehmerzahl
(1) Aus didaktischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Anmeldungen
werden daher in der Reihenfolge des Eintreffens der schriftlichen Anmeldungen
berücksichtigt.
(2) Die schneider train-IT behält sich vor, Kurse wegen besonderer Gründe oder
mangels ausreichender Beteiligung spätestens 5 Werktage vor Schulungsbeginn
abzusagen. In diesem Falle erhalten Sie sofort eine Benachrichtigung. Außerdem
nennen wir Ihnen dann den nächsten freien Termin der gewünschten Schulung.
§6 Schulungsunterlagen / Copyright
(1) Die schneider train-IT behält sich sämtliche Rechte an den
Schulungsunterlagen vor. Das betrifft insbesondere die Rechte zur Übersetzung,
Vervielfältigung und des Nachdrucks der gesamten Unterlagen oder von Teilen
daraus. Kein Teil davon darf ohne schriftliche Genehmigung der schneider
train-IT geändert, reproduziert, zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden,
an Dritte weitergegeben oder insbesondere zur Gestaltung von
Schulungsveranstaltungen verwandt werden.
§7 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß seine Daten von der
schneider train-IT verwendet werden, soweit dies im Zusammenhang mit der
Schulung, insbesondere für den Zweck der Aktualisierung der
Produktinformationen, die Gegenstand der Schulung sind, erforderlich ist.
§8 Haftung
(1) Die schneider train-IT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne
Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der
schneider train-IT oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden oder das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht wurden.
(2) Darüber hinaus haftet die schneider train-IT unabhängig vom Rechtsgrund
nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise
durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der schneider train-IT
verursacht wurden. Die Haftung ist ferner auf den durch die Dienstleistungen
verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die schneider
train-IT bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen mußte. Die schneider train-IT haftet nicht für mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme solcher
Ansprüche aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.
(3) Hotline-Dienstleistung und Software-Installationen sowie Wartung: diese
Dienstleistungen nimmt der Auftraggeber auf eigenes Risiko in Anspruch. Hinweis:
bei diesen Dienstleistungen können Datenverluste, Installationsprobleme und
Programmabstürze vorkommen. Daher obliegt es dem Auftraggeber, eine aktuelle
Datensicherung vorzunehmen, bevor die Dienstleistung in Anspruch genommen wird.
Eine Haftung für Programmfehler oder Sachmängel obliegt grundsätzlich dem
Programmhersteller bzw. Lieferanten.
Ensteht durch Software Dritter bei Installationsarbeiten ein Schaden oder
Datenverlust, so kann schneider train-IT nicht haftbar gemacht werden.
Eine Haftung der schneider train-IT besteht insoweit nur für Schäden nach $8,
Nr. (1).
(4) Die schneider train-IT haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, daß
Dienstleistungen nicht an einem vereinbarten Termin durchgeführt werden können
oder sich der Beginn der Dienstleistungen verzögert, wenn die Gründe hierfür
außerhalb des Einflußbereiches der schneider train-IT liegen.
(5) Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch
zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der schneider train-IT. Die Haftung
für die von solchen Mitarbeitern und Beauftragten verursachten Schäden ist
jedoch auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit auf den durch die Dienstleistungen
verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die schneider
train-IT bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen mußte. Die schneider train-IT haftet nicht für Schäden, die
durch fahrlässige oder leichtfahrlässige Verletzungen einer nichtwesentlichen
Vertragspflicht von einem Mitarbeiter oder Beauftragten der schneider train-IT
verursacht worden sind.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen oder
Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Regensburg. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§10 Teilnichtigkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Dienstleistungsvertrages im
übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien,
anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die,
soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Dienstleistungsvertrag
zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche
gilt, soweit der Dienstleistungsvertrag eine von den Parteien nicht
vorhergesehene Lücke aufweist.
§11 Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen und / oder
Änderungen auch dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
für Software-Lieferungen und Nemetschek-Software siehe
die AGB der Nemetschek AG (pdf) AGBLizenz+SSV.pdf
bzw. CS Concept GmbH